c) Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beitragsgesuche im Jahr 2018 eingereicht. Nach dem damals und noch bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht wurden Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der vollständigen Gesuchseinreichung galt (Art. T1-1 aWVG). Beitragsgesuche, die sich auf genehmigte Projekte stützten und in die Finanzkompetenz des AWA fielen, waren gemäss Art. 3 Abs. 1 aWVV spätestens bei Vorliegen der Schlussabrechnung einzureichen.