Das AWA hat in der angefochtenen Verfügung, Erwägung 2, die Nichtanwendbarkeit von Art. 36 BauG auf das Beitragsgesuchsverfahren knapp, aber verständlich begründet. Es hat darauf hingewiesen, dass Art. 36 BauG auf das Verfahren um Beiträge aus dem Wasserfonds nicht anwendbar sei, dass Art. 5d WVG das anwendbare Recht regele und demnach das im Zeitpunkt der Zusicherung geltende Recht zur Anwendung gelange. Dies genügt den Anforderungen, die nach den Grundsätzen über das rechtliche Gehör (Art. 21 VRPG) und den Regeln über den Inhalt einer Verfügung (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG) an die Begründung einer Verfügung zu stellen sind.