Das vorliegende Beitragsgesuchsverfahren ist kein baurechtliches Verfahren. Zwar bezieht sich das Beitragsgesuch auf ein bestimmtes Projekt, für das offenbar eine Überbauungsordnung zur Bewilligung unterbreitet wurde. Das Beitragsgesuchsverfahren wird aber davon separat geführt. Hinsichtlich des Beitragsgesuchs richtet sich das Verfahren nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen im WVG und in der WVV und nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Das Baugesetz ist für das Beitragsgesuchsverfahren nicht massgebend, daher ist Art. 36 BauG nicht anwendbar.