b) Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich auf Art. 36 BauG10 bzw. auf den Grundsatz, dass Gesuche nach dem bei Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn dieses für die Gesuchstellerin vorteilhafter war. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Anwendung dieses Grundsatzes bzw. von Art. 36 BauG abgelehnt, ohne dies näher zu begründen. Das Projektingenieurbüro habe am 20. Juli 2018 für die beiden Gemeinden beim AWA eine Überbauungsordnung eingereicht. Damit sei das Gesuch hängig geworden. 8 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion