b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der Nichteintretens- bzw. Gesuchsabweisungsverfügung in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung (Beschwerdeführerin 1)