Am 3. Juni 2021 gewährte das AWA den Gesuchstellerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfügung, mit welcher auf das Beitragsgesuch der Gemeinde A.________ wegen verspäteter Gesuchseinreichung nicht eingetreten und das Beitragsgesuch der Gemeinde B.________ wegen Nichterreichen des minimalen Beitragssatzes abgewiesen werden sollte. Die beiden Gemeinden hielten an ihrem Beitragsgesuch fest. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 trat das AWA auf das Beitragsgesuch der Gemeinde A.________ nicht ein (Dispositivziffer 1). Das Beitragsgesuch der Gemeinde B.________ wies sie ab (Dispositivziffer 2).