a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung des AWA ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie ist in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat daher nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 17 2011, abrufbar unter https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/wasser/wasserversorgung/generelle-