i) Da es hier am Erfordernis einer genehmigten GWP fehlt, muss das Beitragsgesuch abgewiesen werden. Art. 5a Abs. 1 WVG nennt weitere Voraussetzungen für eine Beitragszusicherung. Insbesondere müssen die nötigen Fondsmittel vorhanden sein (Bst. e). Da die Voraussetzungen gemäss der Formulierung kumulativ gelten, erübrigt sich hier die Prüfung der weiteren Beitragsvoraussetzungen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 5a Abs. 1 Bst. e WVG ist daher nicht näher einzugehen. 3. Ergebnis und Kosten