Die Erläuterungen im Merkblatt und der Gesetzeswortlaut stimmen also darin überein, dass Angaben zu den geplanten Versorgungsanlagen für eine Beitragsgewährung nicht ausreichen, wenn sie nicht in einer genehmigten GWP festgelegt sind. Solange die Genehmigung der GWP durch das AWA noch aussteht, kommt solchen Angaben nur ein vorläufiger Charakter zu, selbst wenn sie nicht Gegenstand von konkreten Beanstandungen im Vorprüfungsverfahren bilden. Mit dem Erfordernis einer genehmigten GWP wird sichergestellt, dass Beiträge nur an Projekte ausgerichtet werden, die auf einer verlässlichen Planung beruhen.