Der im Merkblatt des AWA umschriebene Ablauf, wonach zuerst das Versorgungskonzept in der GWP festgehalten, durch das AWA überprüft und mittels Genehmigung des AWA validiert werden muss, bevor Beiträge für Projekte zur Umsetzung des Konzepts zugesichert werden, entspricht der Regelung in Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG, der die Beitragszusicherung explizit an das Vorliegen einer genehmigten GWP knüpft. Die Erläuterungen im Merkblatt und der Gesetzeswortlaut stimmen also darin überein, dass Angaben zu den geplanten Versorgungsanlagen für eine Beitragsgewährung nicht ausreichen, wenn sie nicht in einer genehmigten GWP festgelegt sind.