Entsprechendes muss umso mehr auch gelten, wenn noch gar keine genehmigte GWP vorliegt. Erst wenn das Versorgungskonzept in der GWP festgelegt und durch das AWA geprüft und genehmigt worden ist, können gestützt darauf die Werterhaltungskosten ermittelt, der Beitragssatz errechnet und über ein Beitragsgesuch befunden werden.