Wenn das Versorgungskonzept gemäss GWP nicht mehr aktuell ist oder die Genehmigung der GWP mehr als 20 Jahre zurückliegt, muss gemäss den Erläuterungen im Merkblatt «Beiträge aus dem Trinkwasserfonds» für eine Ausrichtung von Beiträgen zuerst die GWP überarbeitet und dem AWA zur Genehmigung unterbreitet werden.18 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin kann also die konzeptionelle Arbeit im Falle einer veralteten Versorgungsplanung nicht durch Einreichung eines Erhebungsblatts erfolgen, sondern muss vorgängig stattfinden und durch das AWA genehmigt werden. Entsprechendes muss umso mehr auch gelten, wenn noch gar keine genehmigte GWP vorliegt.