Änderungen am Versorgungskonzept sind im Rahmen einer Überarbeitung der GWP festzuhalten und durch das AWA zu genehmigen». Aus diesen Erläuterungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, dass ein aktuelles Erhebungsblatt die GWP ersetzen kann. Vielmehr geht daraus hervor, dass die im Erhebungsblatt eingesetzten Positionen grundsätzlich auf dem in der GWP festgelegten Versorgungskonzept beruhen müssen; Anpassungen dürfen nur in Bezug auf nicht eingeplante Faktoren (Teuerung, Veränderung der Einwohnerzahl) erfolgen. Die konzeptionellen Festlegungen finden