Im erwähnten Merkblatt des AWA wird zu Art. 5b Abs. 2 WVG erläutert: «Für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Ausbauzustand massgebend (A0+30, bzw. A0+25 je nach gewähltem Planungshorizont in der GWP). Ein aktuelles Erhebungsblatt ist nur abzugeben, wenn sich Änderungen gegenüber dem Erhebungsblatt der GWP ergeben haben. Wichtig: Mit Änderungen sind in erster Linie Anpassungen an die Teuerung sowie die Aktualisierung der Anzahl versorgter Einwohnerinnen und Einwohner gemeint. Änderungen am Versorgungskonzept sind im Rahmen einer Überarbeitung der GWP festzuhalten und durch das AWA zu genehmigen».