h) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es gemäss dem Merkblatt des AWA «Beiträge aus dem Trinkwasserfonds»15, S. 4, im Falle von Änderungen gegenüber einer bestehenden GWP möglich sei, mit einem aktuellen Erhebungsblatt den Beitragssatz zu ermitteln. Die Aktualität einer GWP und damit auch das Vorliegen einer genehmigten GWP stelle demnach keine zwingende Voraussetzung für eine Beitragsgewährung dar. Die Beschwerdeführerin habe dem AWA mit ihrem Beitragsgesuch vom 25. März 2021 ein Erhebungsblatt eingereicht.16 Die GWP liege ausserdem im Entwurf bereits vor; die vom AWA in der Vorprüfung beanstandeten Mängel hätten keine Auswirkungen auf das geplante Seewasserwerk.