Falls die effektiven Kosten die Höhe des Kostenvoranschlags übersteigen, so wird der Mehrbetrag ohne Nachsubventionierungsgesuch ausbezahlt, wenn es sich um ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten handelt (Art. 8 Abs. 3 WVV). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass andere als teuerungsbedingte Mehrkosten nur auf Basis eines gutgeheissenen Nachsubventionierungsgesuchs ausbezahlt werden dürfen. Auch daraus ist abzuleiten, dass die Beitragshöhe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Beitragszusicherung nicht offen bleiben darf – sonst wäre kein Nachsubventionierungsgesuch nötig –, sondern auf Basis der GWP bestimmt werden muss.