Die Auszahlung eines zugesicherten Beitrags erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Genehmigung der Schlussabrechnung; entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel können vorher schon Teilzahlungen ausgerichtet werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 WVV). Demnach ist vor der Auszahlung des (allfälligen Rest-) Beitrags die effektive Kostenhöhe nachzuweisen. Falls die effektiven Kosten die Höhe des Kostenvoranschlags übersteigen, so wird der Mehrbetrag ohne Nachsubventionierungsgesuch ausbezahlt, wenn es sich um ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten handelt (Art. 8 Abs. 3 WVV).