5b Abs. 2 WVG). Die GWP dient also als Basis für die Berechnung des Beitragssatzes und dieser ist wiederum wesentlich für die Frage, ob ein Beitrag zugesichert werden darf. Bereits bei der Beitragszusicherung, und nicht erst bei der Auszahlung, muss demnach auf die GWP abgestellt werden. Es ist daher weder willkürlich noch überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die genehmigte GWP – wie im Gesetz vorgeschrieben – bereits für die Zusicherung vorliegen muss.