Nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a WVG dürfen ausserdem Beiträge nur zugesichert werden, wenn der Beitragssatz gemäss Art. 5b Abs. 1a WVG die durch die Verordnung bestimmte Mindesthöhe erreicht. Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner (Art. 5b Abs. 1a WVG). Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss der GWP wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate (Art. 5b Abs. 2 WVG).