Die Auffassung des AWA überzeugt. Die Höhe des zugesicherten Beitrags muss schon deshalb bestimmt werden können, weil sich die Zuständigkeit für die Abgabe der Zusicherung nach der Höhe des zugesicherten Beitrags richtet; gemäss Art. 7 Abs. 1 WVV ist dafür das finanzkompetente Organ zuständig. Ferner setzt eine verbindliche, d.h. zu Rechtsansprüchen führende Zusicherung voraus, dass der zugesicherte Beitrag bestimmt ist. Bereits aus diesen Gründen könnte eine Zusicherung über einen unbestimmten Betrag nicht abgegeben werden. 13 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 145 14 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) vom