Das AWA hält dem in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 entgegen, dass die Zusicherung eines Beitrags durch das finanzkompetente Organ auf Grundlage eines Kostenvoranschlags und des ermittelten Beitragssatzes erfolge. Ohne die Angaben aus der genehmigten GWP könne der Beitragssatz nicht bestimmt werden und es wäre somit gar nicht klar, ob überhaupt eine Zusicherung abgegeben werden dürfe.