g) Die Beschwerdeführerin erachtet die Haltung des AWA als willkürlich und überspitzt formalistisch. Das Vorliegen einer genehmigten GWP sei für eine Beitragszusicherung nicht nötig. Die letztlich effektiv geleisteten Beiträge basierten ohnehin auf späteren Projektabrechnungen, nicht auf Kostenvoranschlägen oder bewilligten Krediten. Bis zur effektiven Auszahlung des Beitrags werde eine genehmigte GWP vorliegen.