Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Hinweis des AWA erkennen können, dass das Projekt u.a. auf einer genehmigten GWP beruhen musste, um für einen Beitrag aus dem Wasserfonds zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass auch unter dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht die damalige Beitragsvoraussetzung, dass das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruhen musste, in der Praxis stets an das Vorliegen einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) geknüpft wurde.14 Aus all diesen Gründen kann die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten.