Dieser ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 5d WVG, wonach Gesuche nach dem Recht beurteilt werden, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt, ist ebenso lange in Kraft. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 25. März 2021 hatten die neuen Bestimmungen bereits seit über einem Jahr Geltung. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Hinweis des AWA erkennen können, dass das Projekt u.a. auf einer genehmigten GWP beruhen musste, um für einen Beitrag aus dem Wasserfonds zu qualifizieren.