Ebenso wenig durfte die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben annehmen, dass mit der Erteilung von Konzession und Gesamtbaubewilligung die Beurteilung des Beitragsgesuchs bereits vorweggenommen worden sei. Bei gehöriger Aufmerksamkeit musste ihr klar sein, dass es sich um separate Verfahren mit unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen handelt, und dass sie im Beitragsgesuchsverfahren die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen noch würde nachweisen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte ferner bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass der neue Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG auf ihr Gesuch anwendbar sein würde. Dieser ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.