Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der intensiven Kontakte mit dem AWA im Zusammenhang mit dem Projekt Seewasserwerk A.________ gewünscht hätte, vom AWA auf eine anstehende Rechtsänderung aufmerksam gemacht zu werden. Das AWA traf aber keine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Die blosse Projektkenntnis seitens des AWA stellt keine Vertrauensgrundlage dar. Ebenso wenig durfte die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben annehmen, dass mit der Erteilung von Konzession und Gesamtbaubewilligung die Beurteilung des Beitragsgesuchs bereits vorweggenommen worden sei.