Das bei der Beurteilung von Beitragsgesuchen anwendbare Recht ist in Art. 5d WVG verbindlich geregelt. Nach dieser Bestimmung werden Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist also nicht massgebend, ob es sich um ein neues Projekt handelt. Über das Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin war bzw. ist in Anwendung des seit 1. Januar 2020 geltenden Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG zu entscheiden, wonach die Beitragszusicherung eine genehmigte GWP voraussetzt. 11 Vorakten pag. 12 12 Vorakten pag. 28