Nach der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG wurden Beiträge ausgerichtet, wenn «das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist». In der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung verlangt Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG explizit, dass das Projekt auf einer genehmigten GWP beruhen muss. Wie oben ausgeführt, entspricht die neue Regelung der langjährigen Praxis unter altem Recht.