f) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es werde erst vom seit kurzem geltenden Recht – für neue Projekte – verlangt, dass eine genehmigte GWP vorliegen müsse. Das hier betroffene Projekt sei nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, wonach das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruhen musste. Diese Anforderung werde mit ihrem Beitragsgesuch erfüllt.