Folglich bestand kein Grund zur Annahme, dass Unterlagen zum Beitragsgesuch später nachgereicht werden konnten. Das AWA macht zudem in seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 zu Recht geltend, dass die genehmigte GWP auch im Falle einer etappenweisen Behandlung eines Beitragsgesuches bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwingend hätte vorliegen müssen. Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG knüpft die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Wasserfonds an die Voraussetzung, dass das betroffene Projekt auf einer genehmigten GWP beruht. Diese Anforderung gilt für das Gesamtprojekt und folglich auch für allenfalls in mehrere Lose aufgeteilte Projektteile.