Alle drei Phasen betreffen Bautätigkeiten am Seewasserwerk. Es handelt sich nicht um voneinander abgrenzbare Projektetappen im oben beschriebenen Sinne. Die Beschwerdeführerin hat nicht um eine separate Behandlung ihres Beitragsgesuchs für verschiedene Projektphasen ersucht. Sie hatte auch sonst keinen Anlass, mit einer etappenweisen Behandlung ihres Gesuchs zu rechnen. Folglich bestand kein Grund zur Annahme, dass Unterlagen zum Beitragsgesuch später nachgereicht werden konnten.