Bei nicht in diesem Sinne etappierten Projekten gilt hingegen Art. 3 Abs. 3 WVV, d.h. alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen einschliesslich des Nachweises einer genehmigten GWP sind mit dem Beitragsgesuch einzureichen. e) Die Beschwerdeführerin führt an, das Projekt der Erneuerung des Seewasserwerks A.________ sei komplex, aufwändig, kostenintensiv und nur in einem schrittweise fortschreiten- 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 147