Das AWA hat in der angefochtenen Verfügung unter Beizug von Gesetzgebungsmaterialien dargelegt, dass sich Art. 3 Abs. 4 WVV auf eine etappenweise, namentlich über mehrere Budgetjahre verteilte Subventionierung von Grossprojekten bezieht. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 führt das AWA aus, zu denken sei an Grossprojekte wie beispielsweise an den Ausbau einer Wasserversorgung mit Leitungen, Reservoiren, Pumpwerken, Fassungsanlagen sowie Steuer- und Fernwirksystem. In einem solchen Fall sei es denkbar, dass der Ausbau in verschiedenen Etappen oder Losen erfolge und diese auch separat projektiert und ausgeführt würden.