Diese Auffassung widerspricht allerdings dem Wortlaut der Bestimmung. Diese erlaubt nicht die etappenweise Einreichung des Beitragsgesuches, sondern die etappenweise Behandlung von Beitragsgesuchen, also deren etappenweise Beurteilung durch die Behörde. An diesem klaren Sinn des Wortlauts ändert es nichts, dass Art. 3 WVV gemäss dessen Titel den «Inhalt» von Beitrittsgesuchen regelt.