Beim Erfordernis einer genehmigten GWP handelt es sich daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Das Vorliegen einer genehmigten GWP stellt vielmehr eine materielle Voraussetzung für die Beitragszusicherung dar. d) Art. 3 Abs. 3 WVV bestimmt, dass das Beitragsgesuch alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten muss. Dies muss nach dem Gesagten auch für den Nachweis einer genehmigten GWP gelten.