Die behördliche Zusicherung bildet die Grundlage für die Auszahlung von Beiträgen aus dem Wasserfonds. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV9 statuierten Vertrauensgrundsatzes ist eine behördliche Zusicherung grundsätzlich verbindlich.10 Im Zeitpunkt der Auszahlung kann also im Regelfall nicht mehr auf den Zusicherungsentscheid zurückgekommen werden. Deshalb muss bereits vor einer allfälligen Zusicherung geklärt werden, ob die in Art. 5a WVG definierten Voraussetzungen für den Beitrag erfüllt sind. Beim Erfordernis einer genehmigten GWP handelt es sich daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift.