Dies gilt auch unter dem heute geltenden Recht. In der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung wird in Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG als Beitragsvoraussetzung explizit verlangt, dass «das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist».