c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG die Voraussetzung einer genehmigten GWP nur im Sinne einer Ordnungsvorschrift anführe. Für die Berechnung der effektiv zu leistenden Beiträge reiche es aus, wenn eine genehmigten GWP im Zeitpunkt der Schlussabrechnung vorliege. Art. 3 Abs. 4 WVV sehe denn auch vor, dass Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben etappenweise behandelt werden können.