Nach dem klaren Wortlaut von Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG bilden das Vorliegen einer genehmigten GWP, die technische Aktualität und die Wirtschaftlichkeit des Projekts kumulative Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags aus dem Wasserfonds. Ohne Vorliegen einer genehmigten GWP sind demnach die Beitragsvoraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt. Der Gesetzeswortlaut belässt der Behörde in dieser Frage keinen Ermessensspielraum; diese hat daher bei der Anwendung keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.