Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass noch keine genehmigte Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) vorliegt. Sie hat zwar eine GWP erarbeitet, die erforderliche Genehmigung des AWA (Art. 3 Bst. c WVG) steht aber noch aus. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bei der Vorprüfung beanstandeten Mängel hätten keinen Einfluss auf das hier in Frage stehende Projekt. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Beitragsgesuch ein aktuelles Erhebungsblatt für die Berechnung der Fondsbeiträge an Wasserversorgungsanlagen eingereicht. Damit könne auch ohne Vorliegen einer genehmigten GWP nachgewiesen werden, dass dem Projekt eine zweckmässige Planung zugrunde liege.