b) Art. 5a WVG regelt die materiellen Voraussetzungen der Beitragsgewährung. Gemäss der angefochtenen Verfügung des AWA ist vorliegend die Anforderung gemäss Art. 5a Abs. 1 Bst. b WVG nicht erfüllt, wonach Beiträge ausgerichtet werden, wenn (u.a.) «das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist».