a) Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG, Art. 2 Abs. 1 WVV6). Aus dem Wasserfonds werden bei gegebenen Voraussetzungen Beiträge an Wasserversorgungen geleistet. Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden; auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten (Art. 5 Abs. 4 WVG). Die Rechtzeitigkeit des Gesuches der Beschwerdeführerin wird vom AWA in der angefochtenen Verfügung anerkannt und ist nicht mehr umstritten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion