a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA betreffend Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds (Art. 5 ff. WVG3). Verfügungen, die gestützt auf das WVG erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.