Die Beschwerdeführerin reichte am 25. März 2021 beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) ein Gesuch ein um einen Beitrag aus dem Wasserfonds für den Ersatz und Teilneubau des Seewasserwerks A.________. Das AWA stellte die Gesuchsabweisung in Aussicht, da die Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) der Beschwerdeführerin noch nicht genehmigt vorliege und folglich nicht alle Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung erfüllt seien. Zudem warf das AWA die Frage auf, ob das Beitragsgesuch rechtzeitig vor Baubeginn gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Gesuch fest.