1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamts vom 17. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an den Oberingenieurkreis I des Tiefbauamts zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.– zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung