Er gilt daher als zu drei Vierteln obsiegend. Er hat deshalb einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.–, zu tragen. Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Es sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG). III. Entscheid