d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers, allenfalls kombiniert mit flankierenden Massnahmen, oder der Installation eines Lärmdisplays, können keine Erleichterungen gemäss Ar. 14 Abs. 1 LSV gewährt werden.