Bevor Erleichterungen gewährt werden können, ist daher die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduktion im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen. Zu prüfen ist bei dieser Gelegenheit auch, ob die vom Beschwerdeführer geforderten Anlagen, insbesondere eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage, geeignet sind, einer (weiteren) Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zum Durchbruch zu verhelfen26 oder ob dazu andere Massnahmen, wie beispielsweise eine visuelle Umgestaltung des Strassenraums oder ein Geschwindigkeitsanzeiger (sog. "Speedy") in Frage kommen.