Die Prüfung betraf allerdings lediglich Strecken mit Tempo 50 km/h. Soweit ersichtlich, wurde im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsreduktion als Lärmschutzmassnahme nicht näher geprüft, sondern bereits aufgrund der Strassenraumgestaltung verworfen. Die Prüfung von Temporeduktionen erfolgte zudem gestützt auf die kantonale Arbeitshilfe «Abweichende Höchstgeschwindigkeit» vom 15. September 2017. In der Zwischenzeit hat das BAFU ein «Prüfschema für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Haupt- und übrigen Strassen» publiziert, dass eine davon abweichende Beurteilungsmethode vorschlägt.