Eine Temporeduktion ist zudem eine verhältnismässig günstige Massnahme, die in Abhängigkeit der konkreten Gegebenheiten eine Wirksamkeit von bis zu 3 dB(A) aufweisen und insbesondere störende Lärmspitzen mindern kann.25 Im Rahmen des Sanierungsprojekts wurde eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit zwar geprüft, jedoch als nicht umsetzbar eingeschätzt und daher nicht weiterverfolgt. Die Prüfung betraf allerdings lediglich Strecken mit Tempo 50 km/h. Soweit ersichtlich, wurde im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsreduktion als Lärmschutzmassnahme nicht näher geprüft, sondern bereits aufgrund der Strassenraumgestaltung verworfen.